Impressum und AGB

Impressum

Angaben gemäß § 5 DDG

Johanna Maria Dietz

Fotografin

Schliemannstraße 44

10437 Berlin

Deutschland

Kontakt:

E-Mail: contact@johannamariadietz.com

Website: www.johannamariadietz.com

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:

DE456508716

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV:

Johanna Maria Dietz

Schliemannstraße 44

10437 Berlin

Deutschland

Urheberrecht

Alle Inhalte dieser Website, insbesondere Fotografien, Texte und Gestaltungselemente, unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Jede Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder sonstige Nutzung außerhalb der gesetzlichen Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Rechteinhaberin.

Bildnachweis

Alle Fotografien, sofern nicht anders gekennzeichnet:

© Johanna Maria Dietz

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Verbraucherstreitbeilegung

Ich bin nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für alle Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Johanna Maria Dietz gelten, sofern nicht individuell abweichend vereinbart, die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.

ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Stand 2026

Unter Nutzung der AGB-Vorlage von FREELENS e. V. Verein für Fotograf*innen (03/24)

Fotografin:

Johanna Maria Dietz

Schliemannstraße 44

10437 Berlin

E-Mail: contact@johannamariadietz.com

I. Geltung

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten, vorbehaltlich individueller Vereinbarungen, für alle von der Fotografin durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots durch die Kund*innen, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.

3. Wenn die Kund*innen den AGB widersprechen wollen, ist dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Kund*innen wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kund*innen erlangen nur Gültigkeit, wenn die Fotografin diese schriftlich anerkennt.

4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Auftragsproduktionen

1. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Fotografin anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass die ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % überschritten werden. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

2. Von den Kund*innen in Auftrag gegebene Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

3. Die Fotografin ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen, mit Vollmacht und für Rechnung der Kund*innen in Auftrag zu geben.

4. Das Briefing der Kund*innen bildet die Grundlage für die Erstellung der Aufnahmen und Kalkulationen. Es ist vollständig, abschließend und schriftlich zu erteilen (z. B. schriftliches Protokoll, E-Mail). Erfolgt kein schriftliches Briefing, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), bisheriger E-Mail-Verkehr sowie Gedächtnisprotokolle der Fotografin die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.

5. Die Kund*innen bzw. von ihnen Bevollmächtigte sind verpflichtet, während der Produktion der Aufnahmen anwesend zu sein und ihre Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung der Fotografin zu geben. Die Letztentscheidung obliegt der Fotografin. Sofern weder die Kund*innen selbst noch Bevollmächtigte bei dem Shooting anwesend sind, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt von den Kund*innen abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Bildmaterial gesondert zu honorieren.

6. Soweit die Kund*innen für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Produkte, Waren), Freigaben etc. zu liefern haben oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernehmen (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering), haben die Kund*innen sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich beginnen kann. Sobald den Kund*innen bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, haben sie es der Fotografin unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre der Kund*innen, haben sie die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Visagist*innen, Assistent*innen, Umbuchungen) zu tragen.

7. Die Kund*innen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung und Veröffentlichung des Bildmaterials abgegeben haben. Hierzu haben die Kund*innen entsprechende schriftliche Releases vorzuhalten und der Fotografin auf Nachfrage auszuhändigen.

8. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die den Kund*innen nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografin ausgewählt.

9. Sind der Fotografin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

III. Überlassenes Bildmaterial (analog, digital, Bewegtbild)

1. Die AGB gelten für sämtliches überlassenes Bildmaterial (inkl. Audio), unabhängig von Schaffensstufe oder technischer Form.

2. Die in den Dateien enthaltenen urheberrechtlich relevanten Metadaten dürfen von den Kund*innen weder verändert noch gelöscht werden. Die Kund*innen haben durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.

3. Die Kund*innen erkennen an, dass es sich bei dem von der Fotografin gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Urheberrechtsgesetz handelt.

4. Das Datenformat der Aufnahmen bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann die Fotografin ein geeignetes Datenformat festlegen. Die Überlassung von RAW-Dateien bedarf einer besonderen Vereinbarung.

5. Bildmaterial dürfen die Kund*innen an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben. Die Kund*innen haben analoges Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln.

6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

IV. Nutzungsrechte

a) Corporate-Aufträge

Die Auftraggeber*innen erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung) festgelegten Umfang. Wurde keine solche Vereinbarung getroffen, dann gilt Folgendes:

1. Es werden zeitlich und räumlich unbegrenzte, nichtausschließliche Nutzungsrechte für die Print- und Onlinemedien sowie die Social-Media-Profile der Auftraggeber*innen übertragen.

2. Die Übertragung und/oder Einräumung der von den Auftraggeber*innen erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um Konzern- oder Tochterunternehmen handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt auch für jegliche Aufnahme in und Weitergabe an dritte Datenbanken. Die Fotografin ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.

3. Bei jeder Veröffentlichung ist die Fotografin als Urheberin zu benennen. (Johanna Maria Dietz)

4. Das Bildmaterial darf durch die Kund*innen oder im Auftrag der Kund*innen nicht für KI-Lernzwecke und zur Erstellung neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.

5. Die Fotografin bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, ihre Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen.

b) Redaktionelle Aufträge

1. Die Auftraggeber*innen erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung) festgelegten Umfang. Wurde keine Vereinbarung getroffen, wird grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, zur einmaligen Verwendung zu dem von den Kund*innen angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n die Kund*innen angegeben haben oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Print- oder Online-Objektes.

2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.

3. Jede über Ziffer IV b)1 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildmaterials ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt auch für jegliche Aufnahme in und Weitergabe an dritte Datenbanken.

4. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fotografin und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Das Bildmaterial darf durch die Kund*innen oder im Auftrag der Kund*innen nicht für KI-Lernzwecke und zur Erstellung neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.

5. Die Kund*innen sind nicht berechtigt, die ihnen eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von der Fotografin vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

6. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche der Fotografin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

7. Die Fotografin bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, ihre Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen und ihre Fotos nach Ablauf einer vereinbarten Sperrfrist einer Zweitverwertung zuzuführen.

V. Haftung

1. Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen-Geschmacksmuster), Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst, sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegen den Kund*innen. Die Kund*innen tragen die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials sind die Kund*innen für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

3. Die Fotografin haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.

4. Die Schadensersatzpflicht der Fotografin wird der Höhe nach begrenzt auf das Honorarvolumen des jeweiligen Auftrags. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer, geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.

VI. Honorare

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Übersicht über die Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird mit dem vereinbarten Honorar die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziffer IV b) 1 abgegolten.

3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z. B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten der Kund*innen.

4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Die Fotografin ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.

6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der Kund*innen zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

VII. Belegexemplare

1. Die Kund*innen sind verpflichtet, unaufgefordert und spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Veröffentlichung der Aufnahmen ein Belegexemplar (z. B. Printausgabe, digitale Datei, Online-Link) an die Fotografin zu senden.

VIII. Vertragsstrafe, Schadensersatz, Ausfallhonorar

1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung der Fotografin erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

3. Bei Stornierung eines Auftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Auftraggeber*innen liegen, wird ein Ausfallhonorar fällig. Erfolgt die Absage bis spätestens 7 Werktage vor dem vereinbarten Termin, beträgt das Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Honorars. Bei späterer Absage ist das gesamte vereinbarte Honorar einschließlich der Honorare für bereits beauftragte Erfüllungsgehilf*innen (Mitarbeiter*innen, Modelle, Stylist*innen, Visagist*innen) zu zahlen.

IX. Allgemeines

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn Kund*innen Vollkaufmann sind, der Wohnsitz der Fotografin.